Gemäß § 31 Absatz 2 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)1 ist dem Antrag zur Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) beizufügen.
Für anzeigepflichtige Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)2 sind in Deutschland keine NTPs erforderlich. Dazu gehören z.B. Tierversuche, deren Durchführung ausdrücklich durch ein Gesetz oder durch das Arzneibuch vorgeschrieben sind. Davon ausgenommen sind nach § 8a Absatz 2 TierSchG Versuchsvorhaben, in denen Primaten verwendet werden oder die schwer belastend für die Tiere sind. Diese Vorhaben unterliegen der Genehmigungspflicht, d.h. für diese Versuchsvorhaben werden NTPs veröffentlicht.
Der Gesetzgeber hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) damit beauftragt, die Projektzusammenfassungen zu veröffentlichen, vgl. § 41 Absatz 1 Satz 1 TierSchVersV.
Innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens übermittelt die zuständige Behörde dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) die entsprechende NTP zur Veröffentlichung. Die NTP wird innerhalb von zwölf Monaten nach Übermittlung an das BfR im Internet anonym veröffentlicht, vgl. § 41 Absatz 2 Satz 1 TierSchVersV.
Wie im Erwägungsgrund 41 der Richtlinie 2010/63/EU3 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ausgeführt, dient die Veröffentlichung der NTPs dazu, Bürgerinnen und Bürger über genehmigte Tierversuchsprojekte zu informieren.
Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 und 4 TierSchVersV darf die NTP keine einrichtungs- oder personenbezogenen Daten enthalten; die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.