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AnimalTestInfo

Datenbank zu Tierversuchsvorhaben in Deutschland

Was finden Sie in der Datenbank und wer steht dahinter?
Der Gesetzgeber hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) den Auftrag erteilt, allgemein verständliche, nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Tierversuchsvorhaben in Deutschland anonym zu veröffentlichen. Die Datenbank AnimalTestInfo enthält für die Öffentlichkeit verständliche Projektzusammenfassungen der Tierversuchsvorhaben, deren Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsinstituten der Universitäten, der Industrie und des Bundes beantragt und von den zuständigen Behörden der Bundesländer genehmigt wurden. (mehr)

Die Tierversuchsvorhaben müssen in Deutschland von den zuständigen Behörden der jeweiligen Bundesländer genehmigt werden. Ist das Vorhaben genehmigt, übermittelt die zuständige Behörde die Projektzusammenfassung an das BfR zur Veröffentlichung in AnimalTestInfo. Das BfR übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der Inhalte der Projektzusammenfassung. Diese liegt beim Antragsteller.

Die übermittelten Projektzusammenfassungen werden vom BfR innerhalb von 12 Monaten in AnimalTestInfo veröffentlicht. (einklappen)

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 31 Absatz 2 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)1 ist dem Antrag zur Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) beizufügen.

Für anzeigepflichtige Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)2 sind in Deutschland keine NTPs erforderlich. Dazu gehören z.B. Tierversuche, deren Durchführung ausdrücklich durch ein Gesetz oder durch das Arzneibuch vorgeschrieben sind. Davon ausgenommen sind nach § 8a Absatz 2 TierSchG Versuchsvorhaben, in denen Primaten verwendet werden oder die schwer belastend für die Tiere sind. Diese Vorhaben unterliegen der Genehmigungspflicht, d.h. für diese Versuchsvorhaben werden NTPs veröffentlicht.

Der Gesetzgeber hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) damit beauftragt, die Projektzusammenfassungen zu veröffentlichen, vgl. § 41 Absatz 1 Satz 1 TierSchVersV.
Innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens übermittelt die zuständige Behörde dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) die entsprechende NTP zur Veröffentlichung. Die NTP wird innerhalb von zwölf Monaten nach Übermittlung an das BfR im Internet anonym veröffentlicht, vgl. § 41 Absatz 2 Satz 1 TierSchVersV.

Wie im Erwägungsgrund 41 der Richtlinie 2010/63/EU3 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ausgeführt, dient die Veröffentlichung der NTPs dazu, Bürgerinnen und Bürger über genehmigte Tierversuchsprojekte zu informieren.

Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 und 4 TierSchVersV darf die NTP keine einrichtungs- oder personenbezogenen Daten enthalten; die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.


1 Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch Artikel 394 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist
2 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist
3 Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33)

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