Rechtliche Grundlagen
Gemäß des Tierschutzgesetzes (TierSchG)
1 in Verbindung mit der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
2 ist dem Antrag zur Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine allgemein verständliche, nichttechnische Projektzusammenfassung (Nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP)) beizufügen.
Für anzeigepflichtige Versuchsvorhaben (§ 8a Absatz 1 TierSchG) sind in Deutschland keine NTPs erforderlich. Dazu gehören z.B. die Prüfung von Impfstoffen im Rahmen von Chargenprüfungen.
Der Gesetzgeber hat das BfR damit beauftragt, die Projektzusammenfassungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, § 41 Absatz 1 Satz 1 TierSchVersV. Diese muss innerhalb von zwölf Monaten nach Übermittlung an das Bundesinstitut für Risikobewertung im Internet veröffentlicht werden, vgl. § 41 Absatz 2 Satz 1 TierSchVersV.
Die Veröffentlichung dient dazu, objektive Informationen über Tierversuchsprojekte in anonymisierter Form öffentlich zugänglich zu machen. Das BfR gewährleistet damit die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Tierversuche gemäß Artikel 43 Richtlinie 2010/63/EU.
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Das BfR stellt zum Schutz des geistigen Eigentums und personenbezogener Angaben die Daten anonymisiert der Öffentlichkeit zur Verfügung, vgl. § 41 Absatz 1 Satz 3 TierSchVersV.
Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 und 4 TierSchVersV darf die Nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) keine einrichtungs- oder personenbezogenen Daten enthalten und bleiben die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unberührt.
Gesetzliche Grundlagen
1 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist.
2 Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist.
3 Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
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