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AnimalTestInfo

Datenbank zu Tierversuchsvorhaben in Deutschland

Was finden Sie in der Datenbank und wer steht dahinter?
Der Gesetzgeber hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) den Auftrag erteilt, allgemein verständliche, nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Tierversuchsvorhaben in Deutschland anonym zu veröffentlichen. Die Datenbank AnimalTestInfo enthält für die Öffentlichkeit verständliche Projektzusammenfassungen der Tierversuchsvorhaben, deren Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsinstituten der Universitäten, der Industrie und des Bundes beantragt und von den zuständigen Behörden der Bundesländer genehmigt wurden. (mehr)

Die Tierversuchsvorhaben müssen in Deutschland von den zuständigen Behörden der jeweiligen Bundesländer genehmigt werden. Ist das Vorhaben genehmigt, übermittelt die zuständige Behörde die Projektzusammenfassung an das BfR zur Veröffentlichung in AnimalTestInfo. Das BfR übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der Inhalte der Projektzusammenfassung. Diese liegt beim Antragsteller.

Die übermittelten Projektzusammenfassungen werden vom BfR innerhalb von 12 Monaten in AnimalTestInfo veröffentlicht. (einklappen)

FAQ des BfR vom 9. April 2020


Der Gesetzgeber hat 2013 das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) damit beauftragt, nichttechnische Projektzusammenfassungen (NTPs) von genehmigten Tierversuchsvorhaben zu veröffentlichen. Das BfR stellt der Öffentlichkeit seit 2014 die NTPs im Internet in der Datenbank AnimalTestInfo (www.animaltestinfo.de) zur Verfügung.

In AnimalTestInfo sind alle NTPs zu den Vorhaben, deren Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsinstituten der Universitäten, der Industrie und des Bundes beantragt und von den zuständigen Behörden der Bundesländer genehmigt wurden, enthalten. Die Antragsteller sind für den Inhalt der vom BfR veröffentlichten NTPs verantwortlich.

Am BfR ist das Deutsche Zentrum zum Schutz von Versuchstieren (Bf3R) angesiedelt. Ziel des Bf3R ist es, Tierversuche auf das unerlässliche Maß zu beschränken und Versuchstieren den bestmöglichen Schutz zu gewähren.

1. Warum veröffentlicht das BfR die NTPs in AnimalTestInfo?
Der Gesetzgeber hat dem BfR die Aufgabe übertragen, allgemeinverständliche nichttechnische Projektzusammenfassungen (NTPs) von genehmigten Tierversuchsvorhaben im Internet zu veröffentlichen. Dies ist in § 8 Abs. 6 Tierschutzgesetz1 und § 41 Tierschutz-Versuchstierverordnung2 geregelt.
2. Welchem Zweck dient AnimalTestInfo?
AnimalTestInfo dient dazu, die Öffentlichkeit über genehmigte Tierversuchsvorhaben in Deutschland zu informieren.

AnimalTestInfo erfüllt damit eine europäische Vorgabe. Im Erwägungsgrund 41 der EU-Richtlinie 2010/63/EU3 heißt es: „Es ist wichtig, dass objektive Informationen über Projekte, bei denen Versuchstiere verwendet werden, öffentlich zugänglich gemacht werden, um die Unterrichtung der Öffentlichkeit zu gewährleisten...“ Dieses Ziel wird durch Artikel 43 „Nichttechnische Projektzusammenfassung“ der Richtlinie verwirklicht.

Die Richtlinie 2010/63/EU wurde 2013 durch das novellierte Tierschutzgesetz (TierSchG) in Verbindung mit der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) in deutsches Recht umgesetzt. Es wird bestimmt, dass jedem Antrag zur Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine Zusammenfassung beigefügt werden muss.
3. Welche Angaben enthalten die für die Öffentlichkeit vorgesehenen NTPs?
Die Antragstellerinnen und Antragsteller informieren in den NTPs darüber, welchem Zweck die Tierversuche dienen, welchen Nutzen sie verfolgen und was für Schäden bzw. Belastungen bei den eingesetzten Tieren erwartet werden. Angegeben werden auch die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen Tiere (Mäuse, Ratten usw.) sowie die Erfüllung der Anforderungen, um die Verwendung von Tieren im Voraus zu vermeiden, deren Zahl im Versuch zu vermindern oder ihr Wohlergehen zu verbessern.
4. Wonach kann ich in AnimalTestInfo recherchieren?
Sie können nach Tierart (z.B. Mäuse) und Zahl (Größenbereiche) der vorgesehenen Versuchstiere suchen, nach dem gesetzlich definierten Zweck der Versuchsvorhaben (z.B. Grundlagenforschung), nach dem Jahr der Veröffentlichung in der Datenbank und natürlich auch nach Stichworten, die Sie frei wählen können.

Weitere Informationen enthalten die Benutzungshinweise der Datenbank.
5. Enthält AnimalTestInfo alle Tierversuchsvorhaben in Deutschland?
AnimalTestInfo enthält die NTPs aller genehmigungspflichtiger Tierversuchsvorhaben, deren Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsinstituten der Universitäten, der Industrie und des Bundes beantragt und von den zuständigen Behörden der Bundesländer genehmigt wurden.

Die Datenbank enthält keine NTPs anzeigepflichtiger Versuchsvorhaben (§ 8a Absatz 1 TierSchG). Zu den anzeigepflichtigen Tierversuchen gehört z.B. die Prüfung von Impfstoffen im Rahmen von Chargenprüfungen (§ 8a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b TierSchG). Auch wenn Tiere ausschließlich getötet werden, um deren Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt dies nicht als Tierversuch (§ 7 Absatz 2 Satz 3 TierSchG). Dementsprechend sind keine NTPs zu veröffentlichen.
6. Warum werden NTPs anonym veröffentlicht?
Der Gesetzgeber schreibt die anonyme Veröffentlichung von NTPs vor. Dies ist bereits im Erwägungsgrund 41 der Richtlinie 2010/63/EU der EU-Kommission zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere festgehalten:„[Die Veröffentlichung] sollte keine Eigentumsrechte verletzen oder vertrauliche Informationen preisgeben. Daher sollten Verwender anonyme nichttechnische Zusammenfassungen jener Projekte erstellen, die von den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden sollten. Die veröffentlichten Angaben sollten die Anonymität der Verwender nicht verletzen.“ Konkretisiert wird dies in Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie.
7. Kann man aus den NTPs ersehen, wer bzw. welche Institution den jeweiligen Tierversuch beantragt hat?
Nein. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die NTPs keine einrichtungs- oder personenbezogenen Daten enthalten dürfen. Das ist von den Antragstellenden auszuschließen.
8. Kann ich beim BfR erfahren, in welchem Bundesland das jeweilige Tierversuchsvorhaben beantragt wurde?
Nein. Das BfR kann darüber keine Auskunft erteilen. Der Gesetzgeber schreibt eine Veröffentlichung der NTPs vor, die keine Rückschlüsse auf Antragstellende ermöglicht. Auch bleiben die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unberührt (§ 41 Absatz 1 Satz 3 und 4 TierSchVersV).
9. Wer ist für den Inhalt der NTPs verantwortlich?
Ausschließlich die Antragstellenden sind für den Inhalt der NTPs verantwortlich.
10. Wie lange dauert es, bis eine NTP nach Erteilung einer Genehmigung veröffentlicht wird?
Der Gesetzgeber hat für die Veröffentlichung bis zu 15 Monate vorgesehen: 3 Monate für die Weiterleitung der NTP durch die zuständige Behörde nach Erteilung der Projektgenehmigung an das BfR und weitere 12 Monate für die Veröffentlichung. Das BfR veröffentlicht die Zusammenfassungen der genehmigten Tierversuchsvorhaben in der Regel innerhalb von 3 Monaten.
11. Was sind die Unterschiede zu den jährlich vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) veröffentlichten Versuchstierzahlen?
Die „Versuchstierstatistik“ erfasst rückblickend die tatsächliche Zahl der für wissenschaftliche Zwecke eingesetzten Tiere pro Kalenderjahr, unabhängig von den individuellen Versuchsvorhaben. Dazu gehören auch Tiere, die zur Entnahme von Organen getötet wurden, oder Tiere, die zu Ausbildungszwecken eingesetzt wurden. Man kann aus den Angaben somit die Zahl der für bestimmte Zwecke verwendeten Tiere pro Jahr ersehen.

Bei den NTPs, die in AnimalTestInfo veröffentlicht werden, handelt es sich dagegen um Angaben zu Tierversuchsvorhaben zum Zeitpunkt der Genehmigung. Aus den Zusammenfassungen können vorausschauende Informationen über einzelne Tierversuchsvorhaben abgerufen werden. Dazu gehören unter anderem der Zweck, der zu erwartende Nutzen sowie Maßnahmen, um das Leid der Tiere zu vermindern.

1 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist
2 Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch Artikel 394 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist
3 Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33)

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